Steuerbegünstigte Zwecke und Gemeinnützigkeit
Die Finanzverwaltung hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) insbesondere im Hinblick auf steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke, die Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Mehr auf haufe.de