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Praxis-Tipp: Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen zur Erfüllung eines Kinderwunschs stellen aufgrund fehlender Zwangsläufigkeit grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar. Handelt es sich bei den Aufwendungen zur Erfüllung Mehr auf haufe.de