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Praxis-Tipp: Betriebsaufspaltung bei Beteiligung minderjähriger Kinder

Anteile von Ehegatten an der Betriebskapitalgesellschaft und an den zur Nutzung überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen sind prinzipiell nicht so zusammenzurechnen, als ob sie Mehr auf haufe.de