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Praxis-Tipp: Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Zuweisung des Leiharbeitsgebers als unbefristet anzusehen, mit der Folge, dass der Leiharbeitnehmer Fahrtkosten nur in Höhe Mehr auf haufe.de