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FG Kommentierung: Versicherungsbezirk kein weiträumiges Arbeitsgebiet

Der einem angestellten Versicherungskaufmann zugewiesene Versicherungsbezirk stellt kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. Mehr auf haufe.de