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FG Kommentierung: Berücksichtigung von Vermögen bei der Opfergrenze nach § 33a Abs. 1 EStG

Einsatzfähiges, nicht nur geringes Vermögen des Unterhaltsverpflichteten ist bei der Berechnung der Opfergrenze für Unterhaltszahlungen an die Kinder mit einzubeziehen.Mehr Mehr auf haufe.de