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FG Kommentierung: Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich

Ehegatten/Lebenspartner sind Gesamtschuldner der aufgrund der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG sich ergebenden Steuerschuld. Durch die Aufteilung nach den §§ 268 Mehr auf haufe.de