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FG Kommentierung: Änderung wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen

Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trägt grundsätzlich das Finanzamt. Der Mehr auf haufe.de