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BFH Pressemitteilung: Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Solidaritätszuschlag

Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags kommt Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu. Mehr auf haufe.de