BFH Pressemitteilung: Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Solidaritätszuschlag
Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags kommt Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu. Mehr auf haufe.de