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BFH Kommentierung: Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH

Die Beteiligung des Kommanditisten an der geschäftsführungsbefugten Komplementär-GmbH von weniger als 10 % ist nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen (Präzisierung Mehr auf haufe.de