BFH Kommentierung: Keine Rückstellung für Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit
Arbeitgeber dürfen hinsichtlich laufender Altersteilzeitarbeitsverträge keine Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich gemäß § 5 Abs. 7 TV ATZ bilden.Mehr zum Mehr auf haufe.de