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BFH Kommentierung: Bürgschaftsverluste als Werbungskosten

Aufwendungen aus einer Bürgschaftsinanspruchnahme durch einen GmbH-Geschäftsführer sind den Einkünften zuzurechnen, zu denen der wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang besteht.Mehr zum Thema Mehr auf haufe.de