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Praxis-Tipp: Anlaufhemmung auch bei Antragsveranlagungen möglich

Für Antragsveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG besteht grundsätzlich eine 4-jährige Abgabefrist, weil keine Steuererklärung einzureichen ist. Mehr auf haufe.de