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FG Münster: Keine Aufdeckung stiller Reserven bei freiwilligem Landtausch

Buchgewinne aus der Durchführung eines freiwilligen Landtauschs (§ 103a ff. Flurbereinigungsgesetz) sind nicht steuerpflichtig. Dies hat das FG Münster entschieden.Mehr Mehr auf haufe.de