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BMF: Ablaufhemmung rückwirkend erlassener Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 und Nr. 21 UStG​

Das BMF hat ein Schreiben zur Ablaufhemmung rückwirkend erlassener Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 und Nr. 21 UStG veröffentlicht.Mehr zum Mehr auf haufe.de